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§ 19 BbgSpkG
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Verwaltung der Sparkasse → Abschnitt 2 – Organe der Sparkasse

Titel: Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSpkG
Gliederungs-Nr.: 762-6
Normtyp: Gesetz

§ 19 BbgSpkG – Zusammensetzung, Bestellung

(1) Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern. Neben ordentlichen Mitgliedern können stellvertretende Mitglieder bestellt werden, die nach Maßgabe der Bestellung ständiges und volles Stimmrecht im Vorstand besitzen. Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes wird durch die Satzung bestimmt. Es können auch stellvertretende Mitglieder des Vorstandes bestellt werden, die nach Maßgabe der Bestellung an den Sitzungen des Vorstandes nur beratend teilnehmen und im Falle der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern deren Aufgaben wahrnehmen.

(2) Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes müssen persönlich und fachlich geeignet sein. Personen, die nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 dem Verwaltungsrat nicht angehören dürfen, können nicht bestellt werden.

(3) Beschlüsse über die Bestellung und den Widerruf der Bestellung eines ordentlichen und eines stellvertretenden Mitgliedes des Vorstandes bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrats. Ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes werden zeitlich begrenzt, höchstens für die Dauer von sechs Jahren bestellt, wobei die Bestellung grundsätzlich nicht über das 67. Lebensjahr hinausgehen darf. Der Beschluss über eine Wiederbestellung darf frühestens ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit und soll spätestens sechs Monate vor ihrem Ablauf gefasst werden.

(4) Die beabsichtigte Bestellung eines ordentlichen und eines stellvertretenden Mitgliedes des Vorstandes ist der Sparkassenaufsichtsbehörde unverzüglich mit den üblichen Unterlagen anzuzeigen.

(5) Der Verwaltungsrat hat die Bestellung eines ordentlichen oder stellvertretenden Vorstandsmitgliedes zu widerrufen, wenn es fachlich oder persönlich nicht mehr geeignet ist, ein Hinderungsgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 eintritt oder das Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis aus anderem Grund vorzeitig beendet wird. § 12 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann an Stelle des Verwaltungsrats die Bestellung widerrufen, wenn der Verwaltungsrat einer dahingehenden Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nachkommt.

(6) Das vorsitzende Vorstandsmitglied verteilt die Geschäfte im Rahmen der vom Verwaltungsrat erlassenen Geschäftsanweisung.

(7) Im Falle ihrer Verhinderung werden die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht durch stellvertretende Mitglieder vertreten werden, durch Beschäftigte vertreten, die vom Verwaltungsrat für bestimmte Zeit mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestellt werden. Die Absätze 2 und 3 Satz 1 sowie die Absätze 4 und 5 finden entsprechend Anwendung.