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§ 17 BbgSpkG
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Verwaltung der Sparkasse → Abschnitt 2 – Organe der Sparkasse

Titel: Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSpkG
Gliederungs-Nr.: 762-6
Normtyp: Gesetz

§ 17 BbgSpkG – Zusammensetzung des Kreditausschusses

(1) Der Kreditausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrats als Vorsitzendem und mindestens zwei, höchstens jedoch der Hälfte der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats. Der Verwaltungsrat bestimmt die Zahl der weiteren Mitglieder des Kreditausschusses. Er wählt ferner für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder, unter Festlegung ihrer Reihenfolge, zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Mitglieder des Kreditausschusses; sie sind zu allen Sitzungen des Kreditausschusses einzuladen und nehmen an ihnen beratend teil.

(2) Die weiteren Mitglieder des Kreditausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte für die Dauer ihrer Amtsperiode im Verwaltungsrat gewählt. Sie können abberufen werden. Scheidet ein weiteres Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus, so wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt. Beschäftigte können nicht zu Mitgliedern, Stellvertreterinnen oder Stellvertretern von Mitgliedern des Kreditausschusses gewählt werden.

(3) Für den Fall der Verhinderung des vorsitzenden Mitglieds wählt der Kreditausschuss aus seiner Mitte zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und bestimmt ihre Reihenfolge.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes und die stellvertretenden Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Kreditausschusses beratend teil. Das vorsitzende Mitglied des Kreditausschusses kann sie auf ihren Antrag im Einzelfall von der Teilnahmepflicht entbinden.