Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 BbgSpkG
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Verwaltung der Sparkasse → Abschnitt 2 – Organe der Sparkasse

Titel: Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSpkG
Gliederungs-Nr.: 762-6
Normtyp: Gesetz

§ 16 BbgSpkG – Aufgaben des Kreditausschusses

(1) Der Kreditausschuss beschließt über die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der Geschäftsanweisung und der nach § 32 erlassenen Rechtsverordnung sowie über die Zustimmung zur Gewährung von Organkrediten. Über die Gewährung von Organkrediten ist der Verwaltungsrat in seiner nächsten Sitzung zu informieren.

(2) Der Kreditausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied, jedoch nicht weniger als drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Kreditausschuss stimmt offen ab. § 9 Abs. 6 Satz 2 und 3, § 10 Abs. 3 sowie § 15 gelten entsprechend.