§ 15 BbgSpkG - Beanstandungen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 762-6
Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats ist verpflichtet, Beschlüsse des Verwaltungsrats, die das Recht verletzen, unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen und dem Verwaltungsrat mitzuteilen. Verbleibt der Verwaltungsrat bei seinem Beschluss, so hat das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats unverzüglich die Entscheidung der Sparkassenaufsichtsbehörde herbeizuführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.