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§ 13 BbgSpkG - Tätigkeitsdauer

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Amtliche Abkürzung
BbgSpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
762-6

Nach Ablauf ihrer Amtsperiode üben die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrats und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter ihre Tätigkeit bis zur konstituierenden Sitzung des neugewählten Verwaltungsrats weiter aus.