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§ 10 BbgSpkG
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Verwaltung der Sparkasse → Abschnitt 2 – Organe der Sparkasse

Titel: Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSpkG
Gliederungs-Nr.: 762-6
Normtyp: Gesetz

§ 10 BbgSpkG – Vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrats

(1) Vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrats ist die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Trägers. Für den Fall der Verhinderung des vorsitzenden Mitglieds wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte zwei das vorsitzende Mitglied vertretende Mitglieder und bestimmt ihre Reihenfolge. Beschäftigte der Sparkasse sind nicht wählbar.

(2) Bei Zweckverbandssparkassen wählt die Vertretung des Zweckverbandes das vorsitzende Mitglied aus dem Kreis der Leiterinnen und Leiter der Verwaltungen der Zweckverbandsmitglieder. Für den Fall der Verhinderung des vorsitzenden Mitglieds wählt der Verwaltungsrat zwei das vorsitzende Mitglied vertretende Mitglieder unter Festlegung ihrer Reihenfolge auf Vorschlag der Vertretung des Zweckverbandes aus dem Kreis der dem Verwaltungsrat angehörenden Leiterinnen und Leiter der Verwaltungen der Zweckverbandsmitglieder. Bei nur zwei Mitgliedern des Zweckverbandes wählt der Verwaltungsrat das auch in der Reihenfolge zweite, das vorsitzende Mitglied vertretende Mitglied aus seiner Mitte. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Muss der Verwaltungsrat aus besonderen Gründen einberufen werden, obwohl das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter verhindert sind, so nimmt das an Lebensjahren älteste nicht verhinderte weitere Mitglied des Verwaltungsrats die Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds wahr.