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§ 1 BbgSpkG
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSpkG
Gliederungs-Nr.: 762-6
Normtyp: Gesetz

§ 1 BbgSpkG – Trägerschaft, Rechtsnatur von Sparkassen

(1) Sparkassen sind Einrichtungen der Landkreise oder der kreisfreien Städte oder der von ihnen gebildeten Zweckverbände (Träger). Die Sparkassen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.

(2) Landkreise, kreisfreie Städte oder von ihnen gebildete Zweckverbände können Sparkassen errichten. Sie bedürfen hierzu der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde und nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes erteilt wird.