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§ 3 BbgSGG
Gesetz zur Errichtung der Sozialgerichtsbarkeit und zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sozialgerichtsgesetz - BbgSGG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zur Errichtung der Sozialgerichtsbarkeit und zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sozialgerichtsgesetz - BbgSGG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSGG
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 BbgSGG

Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei den Kreisgerichten - Kammern für Sozialrecht - anhängigen Verfahren, für die die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit begründet ist, gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das zuständige Sozialgericht über; die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei dem Bezirksgericht - Senat für Sozialrecht - anhängigen Verfahren, für die die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit begründet ist, gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das Landessozialgericht über.