Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 98 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 7 – Mitwirkungsrechte in der Schule → Abschnitt 7 – Ergänzende Vorschriften

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 98 BbgSchulG – Verordnungsermächtigung

(1) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Wählbarkeit, zur Stimmberechtigung, zum Wahlverfahren und zur Gültigkeit der Wahlen durch Rechtsverordnung zu regeln sowie eine Rahmengeschäftsordnung für die Gremien nach diesem Gesetz zu erlassen.

(2) Soweit für schulabschlussbezogene Lehrgänge gemäß § 32 Abs. 2 oder für mehrere Schulen gemeinsame Merkmale zur Anwendung einer abweichenden Form der Mitwirkung gemäß § 96 zutreffen, wird das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, das Nähere zu den gemeinsamen Merkmalen der abweichenden Form der Mitwirkung und zu den Bedingungen für ihre Anwendung durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann insbesondere vorsehen, dass die Anwendung der abweichenden Form der Mitwirkung nach dieser Rechtsverordnung abweichend von § 96 mit der Mehrheit der Mitglieder der Schulkonferenz beschlossen werden kann und keiner Genehmigung bedarf.