§ 147 BbgSchulG - Maßgebende Schülerzahl, Einwohnerzahl
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5530-1
Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler zu Grunde zu legen, die das für Schule zuständige Ministerium bei der jährlichen Schulstatistik festgestellt hat.