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§ 103 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 8 – Öffentliche Schulträgerschaft → Abschnitt 2 – Schulorganisation

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 103 BbgSchulG – Geordneter Schulbetrieb

(1) Schulen müssen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Zahl von Parallelklassen (Mindestzügigkeit) haben. Sie müssen mindestens zweizügig organisiert sein. Die Mindestzügigkeit gilt auch für eine Schule, die mit einer anderen Schule zusammengefasst ist. Grundschulen und Förderschulen, die keine Abschlüsse der Sekundarstufe II erteilen, können einzügig sein. Satz 4 gilt entsprechend für schulabschlussbezogene Lehrgänge gemäß § 32 Abs. 3.

(2) Oberstufenzentren müssen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Anzahl von Vollzeitklassen oder eine entsprechende Anzahl von Teilzeitklassen oder Kursen haben. Die erforderliche Anzahl von Klassen beträgt mindestens 20. Es muss zugleich eine Organisation möglich sein, die den Anforderungen gemäß den §§ 15 und 16 Abs. 2 Satz 3 genügt und einen fachlich differenzierten Unterricht gewährleistet.

(3) Schulen sollen in zusammenhängenden Gebäuden untergebracht werden. Die Unterbringung in getrennten Gebäuden ist in Ausnahmefällen zulässig. § 19 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) In Klassen der Jahrgangsstufe 7 darf eine Höchstgrenze von 30 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden. Im Übrigen legt das für Schule zuständige Ministerium Folgendes fest:

  1. 1.

    die Richtwerte für die Klassenfrequenz neu einzurichtender Klassen,

  2. 2.

    die Bandbreiten für die Klassenfrequenz bestehender Klassen sowie

  3. 3.

    die Bedingungen für

    1. a)

      eine Unterschreitung der Richtwerte und Bandbreiten, insbesondere wenn der Besuch bestehender Schulen in zumutbarer Entfernung nicht gewährleistet ist und bei kleinen Jahrgangsbreiten,

    2. b)

      eine Unterschreitung der Mindestfrequenz der Klassen im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife gemäß § 33 Abs. 4 im dritten und vierten Semester, wenn für die Studierenden ein anderer Standort des gleichen Bildungsgangs nicht zumutbar erreichbar ist,

    3. c)

      eine Überschreitung von Bandbreiten.