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§ 9 BbgRettG
Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRettG
Gliederungs-Nr.: 260-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 BbgRettG – Integrierte Regionalleitstellen

(1) Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz jederzeit die Erreichbarkeit über den Notruf 112 abzusichern, die Hilfeersuchen entgegenzunehmen und die notwendigen Einsatzmaßnahmen zu veranlassen und zu koordinieren. Dazu sind integrierte Regionalleitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst zu unterhalten. Die Zuständigkeit für die Veranlassung und Leitung von Primäreinsätzen durch Rettungs- und Intensivtransporthubschrauber liegt bei der jeweils dem Standort zugeordneten integrierten Regionalleitstelle. Planbare Sekundäreinsätze durch Rettungs- und Intensivtransporthubschrauber werden von der zentralen Koordinierungsstelle gemäß § 11 veranlasst und geleitet. Die integrierten Regionalleitstellen sind bei Bedarf zur nachbarschaftlichen Hilfeleistung untereinander verpflichtet.

(2) Die Träger der integrierten Regionalleitstellen sollen insbesondere zu den sprechstundenfreien Zeiten (Bereitschaftsdienst) mit der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg im Sinne des § 75 Absatz 1b Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kooperieren. Soweit es keine Kooperationsvereinbarung zur organisatorischen Zusammenarbeit bei der Entgegennahme und Bearbeitung von Hilfeersuchen gibt, leiten die integrierten Regionalleitstellen insbesondere zu den sprechstundenfreien Zeiten Hilfeersuchen, die aufgrund der geschilderten Symptome dem Notdienst zuzuordnen sind, an die einheitliche Rufnummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes (116117) weiter.

(3) Die Vorschriften des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes bleiben unberührt.