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§ 7 BbgRettG
Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRettG
Gliederungs-Nr.: 260-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BbgRettG – Landesrettungsdienstplan

(1) Das für das Rettungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung einen Landesrettungsdienstplan zu erlassen. Dieser hat ein bedarfsgerechtes und flächendeckendes Versorgungssystem vorzusehen. Für den Landesrettungsdienstplan ist Einvernehmen mit den Vereinigungen der Landkreise und kreisfreien Städte und den Kostenträgern oder ihren Verbänden anzustreben.

(2) Im Landesrettungsdienstplan sind insbesondere festzulegen:

  1. 1.

    die Anforderungen an die Eignung und Qualifikation des Personals im Rettungsdienst,

  2. 2.

    die Anforderungen an die Rettungsfahrzeuge und deren personelle Besetzung,

  3. 3.

    die Einsatzgrundsätze der Rettungsmittel,

  4. 4.

    nähere Bestimmungen zur Einsatzdokumentation in den integrierten Regionalleitstellen,

  5. 5.

    die Aufgaben und Standorte der Luftrettungsmittel,

  6. 6.

    die Grundsätze für vorbereitende Maßnahmen und Einsatzorganisation zur Bewältigung von Schadensereignissen mit einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten und

  7. 7.

    nähere Bestimmungen zur Hilfsfrist.