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§ 21 BbgRettG
Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRettG
Gliederungs-Nr.: 260-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 BbgRettG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als nach § 10 beauftragter Dritter oder sonstiger Leistungserbringer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    eine Bezeichnung entgegen § 2 Absatz 4 verwendet,

  2. 2.

    Dritten unter Missachtung der Vorgaben des § 10 Aufgaben des Rettungsdienstes ganz oder teilweise überträgt,

  3. 3.

    eine Notfallrettung oder einen ärztlich verordneten qualifizierten Krankentransport ohne eine vertragliche Grundlage im Sinne des § 10 Abs. 3 und 4 sowie außerhalb eines anhand der Festlegungen eines Rettungsdienstbereichsplanes zugewiesenen festgesetzten Einsatzbereiches betreibt,

  4. 4.

    Rettungspersonal einsetzt, das nicht die nach diesem Gesetz erforderlichen fachlichen Anforderungen erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann für jede Übertretung mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Behörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist der Träger des Rettungsdienstes.