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§ 16 BbgRettG
Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRettG
Gliederungs-Nr.: 260-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 BbgRettG – Landesbeirat und Bereichsbeirat

(1) Das für das Rettungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung bildet einen Landesbeirat für das Rettungswesen, dem Vertreterinnen und Vertreter des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums, der kommunalen Spitzenverbände, der Kostenträger oder ihrer Verbände, der Landesärztekammer Brandenburg, der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg, der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg, der leistungserbringenden Dritten und der Ärztlichen Leitungen des Rettungsdienstes angehören.

(2) Aufgabe des Landesbeirates ist es, das für das Rettungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung in allen grundsätzlichen Fragen des Rettungswesens zu beraten.

(3) Die Mitglieder des Landesbeirates und die stellvertretenden Personen werden auf Vorschlag der in Absatz 1 Genannten durch das für das Rettungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied oder eine stellvertretende Person aus der für die Berufung maßgeblichen Funktion aus, endet auch die Mitgliedschaft im Landesbeirat.

(4) Das für den Rettungsdienst zuständige Mitglied der Landesregierung oder eine von ihm beauftragte Person führt den Vorsitz. Der Landesbeirat für das Rettungswesen gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Für jeden Rettungsdienstbereich kann ein Bereichsbeirat gebildet werden.