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§ 12 BbgRettG
Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRettG
Gliederungs-Nr.: 260-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 BbgRettG – Ortsnahe Notfallversorgung

(1) Die Krankenhäuser sind entsprechend ihrem Versorgungsauftrag zur ortsnahen Notfallversorgung verpflichtet. Sie haben die organisatorischen, personellen und sachlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die Notfallpatientinnen und Notfallpatienten unverzüglich für die weitere Versorgung übernommen werden können. Sie haben zudem dafür Sorge zu tragen, dass die Notfallpatientinnen und Notfallpatienten für die weitere Versorgung unverzüglich stationär aufgenommen oder von einem anderen Krankenhaus übernommen werden.

(2) Die Krankenhäuser haben geeignete organisatorische Maßnahmen zu ergreifen und diese in einem Alarmplan festzuschreiben und zu aktualisieren, um die nach § 20 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes bestehenden Pflichten auch im Fall von Schadensereignissen mit einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten erfüllen zu können. Die Krankenhäuser haben sich dazu mit dem Träger des Rettungsdienstes abzustimmen.

(3) Krankenhäuser, die bei einem Schadensereignis mit einem Massenanfall von verletzten oder erkrankten Personen Patientinnen und Patienten aufnehmen, sind verpflichtet, unverzüglich die für eine Auskunftserteilung an Angehörige erforderlichen Informationen an die zuständigen integrierten Regionalleitstellen oder die im Einzelfall eingerichtete Personenauskunftsstelle nach § 43 Absatz 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes weiterzugeben.