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§ 1 BbgRettG
Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRettG
Gliederungs-Nr.: 260-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 BbgRettG – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt den Rettungsdienst im Land Brandenburg.

(2) Die nachfolgenden Regelungen finden keine Anwendung auf

  1. 1.

    die Sanitätsdienste der Bundeswehr, der Polizei und der Bundespolizei,

  2. 2.

    die Beförderungen mit Krankenwagen der Krankenhäuser innerhalb eines Krankenhausbereiches und

  3. 3.

    die Beförderungen von kranken und behinderten Personen, die keiner fachgerechten Betreuung durch den Rettungsdienst bedürfen (Krankenfahrten und Behindertentransport).