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§ 71 BbgPolG
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 6 – Auskunftsrecht, Akteneinsicht

Titel: Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgPolG
Gliederungs-Nr.: 220-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 BbgPolG – Auskunftsrecht, Akteneinsicht

(1) Die Polizei hat einem Antragsteller gebührenfrei Auskunft zu erteilen über

  1. 1.

    die zu ihm gespeicherten Daten,

  2. 2.

    den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung sowie

  3. 3.

    die Herkunft der personenbezogenen Daten, die Empfänger von Übermittlungen und die Teilnehmer an automatisierten Abrufverfahren.

In dem Antrag soll der Auskunftsbegehrende die Art der personenbezogenen Daten, über die er Auskunft verlangt, näher bezeichnen. Ein Auskunftsanspruch besteht nicht, wenn eine Auskunft bereits erteilt wurde und die gespeicherten personenbezogenen Daten sich nicht geändert haben oder die Auskunft offensichtlich missbräuchlich verlangt wird.

(2) Sind personenbezogene Daten in Akten oder nicht-automatisierten Dateien gespeichert, ist dem Antragsteller Einsicht in die jeweiligen ihn betreffenden Akten oder Dateien zu gewähren. Die Einsichtnahme darf nicht erfolgen, wenn die personenbezogenen Daten des Antragstellers mit personenbezogenen Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Antragsteller jedoch über die zu ihm gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen. Rechtsvorschriften über die Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren bleiben unberührt.

(3) Die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht entfällt, soweit eine Prüfung ergibt, dass

  1. 1.

    dadurch die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährdet werden würde,

  2. 2.

    die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden Interessen einer dritten Person geheim gehalten werden müssen oder

  3. 3.

    durch die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile entstehen würden; die Entscheidung über die Auskunftsverweigerung trifft in diesem Fall der Behördenleiter.

(4) Eine Begründung erfolgt nicht, soweit dadurch der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet werden würde. Die Gründe für die Entscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen. In diesen Fällen ist der Auskunftsbegehrende unter Mitteilung der Rechtsgrundlage für die Auskunftsverweigerung darauf hinzuweisen, dass er sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. § 18 Abs. 6 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung oder die Akteneinsicht auf die Herkunft personenbezogener Daten von Behörden des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaft, von Landesfinanzbehörden, soweit diese personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, sowie von den in § 57 Absatz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Behörden, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Hinsichtlich der von Verfassungsschutzbehörden stammenden Informationen gilt dies auch für die Auskunft über den Inhalt der Erkenntnisse. Gleiches gilt für die Übermittlung personenbezogener Daten an diese Behörden.