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§ 60 BbgPolG - Rechtliche Grundlagen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Amtliche Abkürzung
BbgPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
220-1

(1) Ist die Polizei nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt, gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§ 61 bis 69 und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Die Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.