§ 49 BbgPolG
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 2 – Datenverarbeitung → Unterabschnitt 5 – Sicherung des Datenschutzes
§ 49 BbgPolG – Automatisiertes Abrufverfahren
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus einer von der Polizei geführten Datei durch Abruf ermöglicht, ist zulässig; der Abruf darf nur Polizeibehörden gestattet werden. § 9 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
(2) Die Polizei kann mit anderen Ländern oder dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht.