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§ 38 BbgPolG
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Datenverarbeitung → Unterabschnitt 2 – Datenspeicherung, Datenveränderung und Datennutzung

Titel: Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgPolG
Gliederungs-Nr.: 220-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 BbgPolG – Zweckbindung bei der Datenspeicherung, Datenveränderung und Datennutzung

(1) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem die Daten erlangt worden sind. Die Nutzung sowie die weitere Speicherung und Veränderung zu einem anderen Zweck sind jedoch zulässig, soweit die Polizei die Daten auch zu diesem Zweck erheben darf. Satz 2 gilt nicht für die nach § 30 Abs. 2 erhobenen Daten.

(2) Werden wertende Angaben über eine Person in Dateien gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die den Angaben zu Grunde liegenden Informationen vorhanden sind. Wertende Angaben dürfen nicht allein auf Informationen gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Datenverarbeitung gewonnen wurden.