Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 33b BbgPolG
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Datenverarbeitung → Unterabschnitt 1 – Datenerhebung

Titel: Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgPolG
Gliederungs-Nr.: 220-1
Normtyp: Gesetz

§ 33b BbgPolG – Datenerhebung durch Eingriffe in die Telekommunikation, Verkehrs- und Nutzungsdatenauskunft

(1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation erheben.

(2) Die Befugnis nach Absatz 1 berechtigt zur Datenerhebung nur über die Person des für die Gefahr Verantwortlichen oder eines Notstandspflichtigen und zu Eingriffen in die Telekommunikation dieser Personen. Zum Zwecke der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten berechtigt die Befugnis nach Absatz 1 zur Datenerhebung nur über die Person des potenziellen Straftäters oder seiner Kontakt- oder Begleitpersonen (§ 33a Abs. 2 Satz 3 bis 5) und zu Eingriffen in die Telekommunikation dieser Personen. Wird erkennbar, dass in den Kernbereich privater Lebensgestaltung oder in ein durch ein Berufsgeheimnis nach §§ 53, 53a der Strafprozessordnung geschütztes Vertrauensverhältnis eingegriffen wird, ist die Datenerhebung zu unterbrechen, es sei denn, sie richtet sich gegen den Berufsgeheimnisträger selbst.

(3) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 auch technische Mittel einsetzen, um

  1. 1.

    spezifische Kennungen, insbesondere Geräte- und Kartennummer von Mobilfunkendgeräten, zu ermitteln, wenn dies für die Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 unerlässlich ist,

  2. 2.

    den Standort eines Mobilfunkendgerätes zu ermitteln oder

  3. 3.

    Telekommunikationsverbindungen zu unterbrechen oder zu verhindern.

(4) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 und 3 dürfen personenbezogene Daten Dritter nur erhoben und Telekommunikationsverbindungen Dritter nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies zu ihrer Durchführung unvermeidbar ist und zum Zwecke der Maßnahme nicht außer Verhältnis steht. Nach Beendigung der Maßnahme sind dabei erhobene Daten unverzüglich zu löschen.

(5) Die Maßnahme darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben

  1. 1.

    soweit bekannt, der Name und die Anschrift des Adressaten, gegen den sich die Maßnahme richtet,

  2. 2.

    eine Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder Endgerätes,

  3. 3.

    die Art der Maßnahme sowie

  4. 4.

    die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

Die Anordnung ist auf den nachfolgend genannten Zeitraum zu befristen:

  1. 1.

    im Falle des Absatzes 3 Nr. 2 höchstens zwei Wochen,

  2. 2.

    im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 höchstens drei Tage und

  3. 3.

    in allen anderen Fällen höchstens einen Monat.

Eine Verlängerung um jeweils den gleichen Zeitraum ist zulässig, sofern die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Sobald die Anordnungsvoraussetzungen weggefallen sind, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden und das anordnende Gericht darüber zu benachrichtigen.

(6) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder des Landes Diensteanbieter verpflichten, unverzüglich Auskunft über vorhandene Verkehrs- oder Nutzungsdaten der in Absatz 2 genannten Personen sowie über die für die Ermittlung des Standortes eines Mobilfunkendgerätes dieser Personen erforderlichen spezifischen Kennungen, insbesondere die Geräte- und Kartennummer sowie die Zellinformation, zu erteilen. Eine Auskunftsanordnung über künftig anfallende Verkehrs-, Nutzungs- oder Standortdaten ist nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 5 Nummer 1 zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils den gleichen Zeitraum ist zulässig, sofern die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Die Maßnahme darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter im Amt, angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen; Gefahr im Verzug ist insbesondere anzunehmen, wenn für die

  1. 1.

    Beseitigung einer Suizidgefahr,

  2. 2.

    Suche nach gefährdeten Vermissten,

  3. 3.

    Suche nach minderjährigen Vermissten oder

  4. 4.

    die Befreiung aus einer hilflosen Lage

aufgrund einer Prüfung im Einzelfall die Zeit fehlt, vor dem Auskunftsersuchen einen Richter zu erreichen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 zur Zuständigkeit und zum Verfahren entsprechend.

(7) Eine Anordnung nach den Absätzen 5 und 6 verpflichtet jeden, der geschäftsmäßig Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes, des Telemediengesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen der Polizei die Überwachung und Aufzeichnung zu ermöglichen. Die Entschädigung richtet sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes, soweit nicht eine Entschädigung aufgrund des Telekommunikationsgesetzes oder des Telemediengesetzes zu gewähren ist.

(8) Die Unterrichtung des Betroffenen richtet sich nach § 29 Abs. 7 und 8 sowie § 33a Abs. 6.

(9) Die aufgrund einer Maßnahme nach Absatz 1, 3 und 6 erlangten personenbezogenen Daten sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen für andere Zwecke verwendet werden, wenn dies zur Abwehr einer in Absatz 1 genannten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder für die Verfolgung von Straftaten nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung erforderlich ist. Eine solche Änderung der Zweckrichtung ist festzustellen und zu dokumentieren.

(10) Daten, bei denen sich nach der Auswertung herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Erhebung nicht vorlagen, dürfen nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen, es sei denn, ihre Verwendung ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich. In diesen Fällen ist eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Verwendung unverzüglich einzuholen; Absatz 5 gilt entsprechend. Im Übrigen sind die aufgrund von Maßnahmen nach Absatz 1, 3 und 6 erlangten personenbezogenen Daten unverzüglich zu sperren, wenn sie nicht mehr erforderlich sind. Sie dürfen ausschließlich für eine gerichtliche Überprüfung verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen, wenn sie hierfür nicht benötigt werden, spätestens jedoch zwei Wochen nach Unterrichtung der Betroffenen. Auf diese Frist ist in der Unterrichtung hinzuweisen. Die Löschung von Daten nach Satz 1 und 4 und nach Absatz 4 Satz 2 ist zu dokumentieren.

(11) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über jede Maßnahme. § 33a Abs. 9 gilt entsprechend.