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§ 31a BbgPolG
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Datenverarbeitung → Unterabschnitt 1 – Datenerhebung

Titel: Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgPolG
Gliederungs-Nr.: 220-1
Normtyp: Gesetz

§ 31a BbgPolG – Datenerhebung zur Eigensicherung und Dokumentation

(1) Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Zwecke der Eigensicherung und Dokumentation bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen Bildaufnahmen und Bild- und Tonaufzeichnungen durch den Einsatz technischer Mittel in Fahrzeugen der Polizei herstellen. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Der Einsatz der technischen Mittel ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen. Die Bild- und Tonaufzeichnungen sind zwei Wochen nach dem Anfertigen zu löschen oder zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen

  1. 1.

    zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten oder

  2. 2.

    für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen, insbesondere nach einem Verlangen der oder des Betroffenen,

benötigt werden. § 39 Absatz 6 und 7 sowie § 47 Absatz 5 und 6 bleiben unberührt.

(2) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen Bildaufnahmen und Bild- und Tonaufzeichnungen durch den Einsatz körpernah getragener technischer Mittel herstellen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich ist. Bildaufnahmen und Bild- und Tonaufzeichnungen sind unzulässig in Wohn- und Nebenräumen sowie in Bereichen, die der Ausübung von Tätigkeiten von Berufsgeheimnisträgern nach den §§ 53, 53a der Strafprozessordnung dienen. Bildaufnahmen und Bild- und Tonaufzeichnungen sind in Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen sowie auf anderem befriedeten Besitztum nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine dringende Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich ist. Mit Beginn der Personen- oder Fahrzeugkontrolle dürfen die körpernah getragenen technischen Mittel im Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher kurzzeitig Daten erfassen. Diese Daten sind automatisch nach höchstens 60 Sekunden spurenlos zu löschen, es sei denn, es erfolgt unmittelbar eine Bildaufnahme oder eine Bild- oder Tonaufzeichnung. In diesem Fall dürfen die in dem Zwischenspeicher erfassten Daten bis zu einer Dauer von 60 Sekunden vor dem Beginn der Bildaufnahme oder der Bild- oder Tonaufzeichnung gespeichert werden. Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen sind verschlüsselt und manipulationssicher anzufertigen und aufzubewahren.

(3) Werden die gemäß Absatz 1 oder 2 erhobenen Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so ist diese entsprechend den geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen über eine Verarbeitung zu benachrichtigen, soweit die Daten nicht entsprechend Absatz 1 oder 2 gelöscht werden. Von der Benachrichtigung kann abgesehen werden, solange das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das Benachrichtigungsrecht der betroffenen Personen erheblich überwiegt. Vor einer Verwertung von Aufzeichnungen nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 ist die Rechtmäßigkeit dieser Aufzeichnung zuvor richterlich festzustellen. Bei Gefahr im Verzug entscheidet über die Verwertung der Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Eine Zweckänderung der durch Aufzeichnung erhobenen Daten ist festzustellen und zu dokumentieren. Sind Daten an andere Stellen übermittelt worden und wurde die Rechtmäßigkeit der Aufzeichnung dieser Daten nicht richterlich bestätigt, ist die datenempfangende Stelle auf die Löschpflicht hinzuweisen.