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§ 30 BbgPolG
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Datenverarbeitung → Unterabschnitt 1 – Datenerhebung

Titel: Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgPolG
Gliederungs-Nr.: 220-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 BbgPolG – Datenerhebung

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten über die in den §§ 5, 6 und 7 genannten Personen und über andere Personen erheben, wenn dies erforderlich ist

  1. 1.

    zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 1 Abs. 1),

  2. 2.

    zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 2),

  3. 3.

    zur Vollzugshilfe (§ 1 Abs. 3) oder

  4. 4.

    zur Erfüllung ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragener Aufgaben (§ 1 Abs. 4).

(2) Die Polizei kann über

  1. 1.

    Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,

  2. 2.

    Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann und

  3. 3.

    Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen

Namen, Vornamen, Anschriften, Telefonnummern und andere Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit dies zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen erforderlich ist. Sind die Daten nicht beim Betroffenen erhoben worden, ist ihm dies sowie der Zweck der beabsichtigten Nutzung unverzüglich mitzuteilen.