Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16b BbgPolG - Kontakt- und Näherungsverbot

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Amtliche Abkürzung
BbgPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
220-1

Einer Person kann untersagt werden, sowohl

  1. 1.

    Kontakt zu einer gefährdeten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen, als auch

  2. 2.

    Zusammentreffen mit einer gefährdeten Person herbeizuführen,

wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der gefährdeten Person erforderlich ist (Kontakt- und Näherungsverbot). § 16a Absatz 4 bis 7 gilt entsprechend.