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§ 10 BbgPG
Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz - BbgPG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz - BbgPG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgPG
Gliederungs-Nr.: 5550-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 BbgPG – Persönliche Anforderungen an die verantwortlichen Redakteurinnen und Redakteure

(1) Als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer

  1. 1.

    seinen ständigen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz hat,

  2. 2.

    infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt,

  3. 3.

    nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist,

  4. 4.

    nicht unbeschränkt strafgerichtlich verfolgt werden kann,

  5. 5.

    aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung ihre oder seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann und für die oder den deshalb das Betreuungsgericht gemäß § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Betreuerin oder einen Betreuer bestellt hat.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht für Druckwerke, die in Justizvollzugsanstalten im Rahmen der Gefangenenmitverantwortung für Gefangene herausgegeben werden. Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 kann das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung des Innern auf Antrag Befreiung erteilen, wenn ein Bestehen auf der Einhaltung dieser Anforderungen im Einzelfall eine besondere Härte bedeuten würde. Die Befreiung kann widerrufen werden.