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§ 45 BbgNRG
Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgNRG
Referenz: 403-1
Abschnitt: Abschnitt 10 – Duldung von Leitungen
 

§ 45 BbgNRG – Unterhaltung

(1) Der Berechtigte hat die nach § 44 Abs. 1 verlegten Leitungen oder die nach § 44 Abs. 2 hergestellten Anschlussleitungen auf seine Kosten zu unterhalten. Zu den Unterhaltungskosten der Teile der Leitungen, die von ihm mitbenutzt werden, hat er einen angemessenen Beitrag zu leisten.

(2) Zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darf der Berechtigte oder der von ihm Beauftragte das betroffene Grundstück betreten.