§ 38 BbgNRG
Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
Landesrecht Brandenburg
§ 38 BbgNRG – Ausnahmen von den Abstandsvorschriften
§ 37 gilt nicht für
- 1.Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedung vorgenommen werden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt auch eine Einfriedung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume;
- 2.Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen;
- 3.Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von jeweils mehr als 4 m Breite;
- 4.Hecken, die nach § 33 auf der Grenze angepflanzt werden oder die das öffentliche Recht als Einfriedung vorschreibt.
§ 37 gilt ferner nicht, wenn das öffentliche Recht andere Grenzabstände vorschreibt.