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§ 4 BbgNiRSchG
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz - BbgNiRSchG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz - BbgNiRSchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgNiRSchG
Gliederungs-Nr.: 5070-6
Normtyp: Gesetz

§ 4 BbgNiRSchG – Ausnahmen

(1) Das Rauchverbot gilt nicht

  1. 1.

    in Justizvollzugseinrichtungen und Abschiebungshafteinrichtungen in den Hafträumen und in den Bereichen, in denen die Leitung der Einrichtung das Rauchen zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Anstaltsbetriebes zulässt,

  2. 2.

    in Einrichtungen des Maßregelvollzuges in den Patientinnen- und Patientenzimmern und in den Bereichen, in denen die Leitung der Einrichtung das Rauchen zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Krankenhausbetriebes zulässt,

  3. 3.

    in besonders ausgewiesenen Räumen in Gesundheitseinrichtungen, insbesondere in der Psychiatrie und der Palliativversorgung, für Patientinnen oder Patienten, denen die behandelnden Ärztinnen oder Ärzte das Rauchen aus therapeutischen Gründen erlauben,

  4. 4.

    in den Zimmern von Heimen oder Erziehungshilfeeinrichtungen nach § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur privaten Nutzung überlassen sind; in Heimen darüber hinaus in besonders ausgewiesenen Räumen, in denen die Heimleitung das Rauchen für Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Angehörige zulässt,

  5. 5.

    bei Aufführungen in Kultureinrichtungen nach § 3 Nr. 3 für Darstellende und Mitwirkende auf Bühnen und Szenenflächen, soweit es in der Art der Aufführung begründet ist,

  6. 6.

    in den zu den weiteren Einrichtungen oder Gebäuden im Sinne der §§ 2 und 3 gehörenden Wohnungen oder Zimmern, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur privaten Nutzung überlassen sind,

  7. 7.

    in besonders ausgewiesenen Vernehmungsräumen der Polizeibehörden, Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit dort der vernommenen Person das Rauchen von der Leiterin oder dem Leiter der Vernehmung im Einzelfall gestattet wird.

(2) Ebenso gilt das Rauchverbot nicht in Nebenräumen von Hotels, Gaststätten und Kultureinrichtungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 3, wenn

  1. 1.

    Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist,

  2. 2.

    auf die Ausnahme vom Rauchverbot und auf das Zutrittsverbot nach Nummer 1 durch eine deutliche Kennzeichnung am Eingang des Nebenraums hingewiesen wird und

  3. 3.

    diese Nebenräume baulich von den übrigen Räumen so getrennt sind, dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht.

In Diskotheken mit Nebenräumen nach Satz 1 Nummer 3 gilt das Rauchverbot nicht, wenn

  1. 1.

    in dem Nebenraum keine Tanzfläche vorhanden ist,

  2. 2.

    sichergestellt ist, dass Personen unter 18 Jahren der Zutritt zur gesamten Diskothek verwehrt wird, und

  3. 3.

    auf die Ausnahme vom Rauchverbot am Eingang des Nebenraums und auf das Zutrittsverbot nach Nummer 2 im Eingangsbereich der Diskothek durch eine deutliche Kennzeichnung hingewiesen wird.

Das Rauchverbot gilt ferner nicht in Gaststätten, wenn

  1. 1.

    die Gastfläche weniger als 75 Quadratmeter beträgt,

  2. 2.

    sie über keinen abgetrennten Nebengastraum verfügen,

  3. 3.

    keine zum alsbaldigen Verzehr zubereiteten Speisen angeboten werden,

  4. 4.

    Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt wird und

  5. 5.

    auf die Ausnahme vom Rauchverbot und auf das Zutrittsverbot nach Nummer 4 im Eingangsbereich der Gaststätte durch eine deutliche Kennzeichnung hingewiesen wird.

(3) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit kann weitere Ausnahmen zulassen, soweit durch bauliche oder andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist.

Zu § 4: Geändert durch G vom 27. 5. 2009 (GVBl. S. 156), 15. 7. 2010 (GVBl. I Nr. 28) und 25. 1. 2016 (GVBl. I Nr. 5).