Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz - BbgNiRSchG)
§ 3 BbgNiRSchG – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
öffentliche Einrichtungen insbesondere alle Behörden, Gerichte sowie alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung, unabhängig von ihrer Rechtsform;
- 2.
Gesundheitseinrichtungen insbesondere alle Krankenhäuser einschließlich der Privatkrankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, unabhängig von ihrer Trägerschaft;
- 3.
Kultureinrichtungen insbesondere alle Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft;
- 4.
Sporteinrichtungen insbesondere alle Sporthallen, Hallenschwimmbäder sowie sonstige Gebäude oder Räume, in denen Sport ausgeübt wird;
- 5.
Hochschulen alle Fachhochschulen und Universitäten, unabhängig von ihrer Trägerschaft;
- 6.
Erziehungs- und Bildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche insbesondere alle Schulen im Sinne des Brandenburgischen Schulgesetzes, Kindertagesstätten, ausgewiesene Spielplätze, Einrichtungen der Tagespflege, der Erziehungshilfe sowie der Kinder- und Jugendfreizeit, unabhängig von ihrer Trägerschaft;
- 7.
Heime alle Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Heimgesetzes;
- 8.
Gaststätten alle Gewerbe im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 149 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2424) geändert worden ist;
- 9.
öffentlich zugängliche Bereiche alle Gebäudeteile oder Räume, zu denen nicht nur ein abgegrenzter oder geschlossener Personenkreis Zugang hat.