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§ 3 BbgNiRSchG
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz - BbgNiRSchG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz - BbgNiRSchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgNiRSchG
Gliederungs-Nr.: 5070-6
Normtyp: Gesetz

§ 3 BbgNiRSchG – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    öffentliche Einrichtungen insbesondere alle Behörden, Gerichte sowie alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung, unabhängig von ihrer Rechtsform;

  2. 2.

    Gesundheitseinrichtungen insbesondere alle Krankenhäuser einschließlich der Privatkrankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, unabhängig von ihrer Trägerschaft;

  3. 3.

    Kultureinrichtungen insbesondere alle Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft;

  4. 4.

    Sporteinrichtungen insbesondere alle Sporthallen, Hallenschwimmbäder sowie sonstige Gebäude oder Räume, in denen Sport ausgeübt wird;

  5. 5.

    Hochschulen alle Fachhochschulen und Universitäten, unabhängig von ihrer Trägerschaft;

  6. 6.

    Erziehungs- und Bildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche insbesondere alle Schulen im Sinne des Brandenburgischen Schulgesetzes, Kindertagesstätten, ausgewiesene Spielplätze, Einrichtungen der Tagespflege, der Erziehungshilfe sowie der Kinder- und Jugendfreizeit, unabhängig von ihrer Trägerschaft;

  7. 7.

    Heime alle Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Heimgesetzes;

  8. 8.

    Gaststätten alle Gewerbe im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 149 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2424) geändert worden ist;

  9. 9.

    öffentlich zugängliche Bereiche alle Gebäudeteile oder Räume, zu denen nicht nur ein abgegrenzter oder geschlossener Personenkreis Zugang hat.