§ 9 BbgMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 2 – Bezüge
§ 9 BbgMinG – Entschädigungen und Tagegelder
(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten eine Entschädigung für die infolge der Ernennung oder Entlassung erforderlich werdenden Umzüge wie eine Landesbeamtin oder ein Landesbeamter.
(2) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Landesregierung erhalten sie Tagegelder und Entschädigungen für Reisekosten wie eine Landesbeamtin oder ein Landesbeamter.