§ 5e BbgMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 1 – Amtsverhältnis
§ 5e BbgMinG – Gewährung von Übergangsgeld bei Untersagung
Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach § 5c untersagt, so wird das Übergangsgeld für die Dauer der Untersagung entsprechend diesem Gesetz gewährt.