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§ 4 BbgMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Amtsverhältnis

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgMinG
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 4 BbgMinG – Öffentlich Bedienstete als Mitglieder der Landesregierung

(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes oder eine Richterin oder ein Richter des Landes Brandenburg zum Mitglied der Landesregierung ernannt, so ruhen für die Dauer der Mitgliedschaft die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbotes zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamtinnen oder Beamten oder Richterinnen oder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt. Bei Beamtinnen auf Zeit oder Beamten auf Zeit gilt das Beamtenverhältnis als nicht beendet, wenn während der Mitgliedschaft in der Landesregierung die Amtszeit als Beamtin oder Beamter abläuft.

(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so tritt die Beamtin oder der Beamte oder die Richterin oder der Richter, soweit nicht innerhalb von drei Monaten mit Einverständnis der betroffenen Person ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist in den Ruhestand. Die betroffene Person erhält das Ruhegehalt aus ihrem früheren Amt nach dem Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetz. Im Falle eines Beamtenverhältnisses auf Zeit tritt die betroffene Person, sofern bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Landesregierung die Amtszeit als Beamtin oder Beamter noch nicht abgelaufen war, mit Beendigung des Amtsverhältnisses (§ 7) in den einstweiligen Ruhestand. Die Beamtin oder der Beamte auf Zeit tritt, wenn die Voraussetzungen des § 12 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt sind, mit Beendigung des Amtsverhältnisses (§ 7) oder, sofern die Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, mit Ablauf dieser Amtszeit in den Ruhestand; andernfalls ist sie oder er mit Beendigung des Amtsverhältnisses (§ 7) oder mit Ablauf der Amtszeit entlassen. Die Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffene Person über den Zeitpunkt des Endes des Amtsverhältnisses als Mitglied der Landesregierung hinaus Mitglied des Landtages Brandenburg ist und ihr Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist; in diesen Fällen sind die §§ 72 bis 75 des Landesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die keine vertragliche Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, treten an die Stelle des Ruhegehalts (Absatz 2 Satz 2) bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses 35 Prozent des Anspruchs auf Entgelt, das der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer in ihrer oder seiner Entgeltgruppe zugestanden hätte, wenn sie oder er im öffentlichen Dienst verblieben wäre. Die Zeit der Zugehörigkeit in der Landesregierung ist auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen.

(4) Ist ein anderer Dienstherr oder Arbeitgeber für den öffentlichen Dienst zur Zahlung der Versorgungsbezüge gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 verpflichtet, so wird die Versorgung vom Land übernommen.