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§ 1 BbgMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
Landesrecht Brandenburg

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgMinG
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 BbgMinG – Allgemeine Vorschriften

(1) Dieses Gesetz regelt das Amtsverhältnis, die Amtsbezüge und die Versorgung der Mitglieder der Landesregierung.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung stehen nach Maßgabe der Landesverfassung und dieses Gesetzes zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

(3) Auf die Rechte und Pflichten eines Mitglieds sowie eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung finden, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, die für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Vorschriften unter Berücksichtigung des besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses entsprechende Anwendung; dies gilt auch für den Rechtsschutz in Strafverfahren und anderen Verfahren. In Zweifelsfällen entscheidet die Landesregierung.