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§ 9 BbgMeldeG
Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgMeldeG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 BbgMeldeG – Datenverantwortlichkeit

Die Meldebehörden sind gegenüber der Registerbehörde für die Zulässigkeit der Übermittlung sowie die Richtigkeit und die Aktualität der von ihnen übermittelten Daten verantwortlich. Die Registerbehörde unterrichtet die zuständige Meldebehörde, wenn sie Unstimmigkeiten feststellt. Die Meldebehörden haben auf Anforderung der Registerbehörde die in § 6 Absatz 1 genannten Daten zu übermitteln.