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§ 5 BbgMeldeG
Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgMeldeG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BbgMeldeG – Landesmelderegister, Aufgaben der Registerbehörde

(1) Der Brandenburgische IT-Dienstleister ist Registerbehörde im Sinne dieses Gesetzes. Sie führt zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 36 und 39 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes und zur Gewährleistung des automatisierten Abrufs nach § 34 Absatz 2 sowie den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes ein Landesmelderegister. Für die Registerbehörde gelten die Vorschriften des Bundesmeldegesetzes entsprechend.

(2) Die Registerbehörde hat sicherzustellen, dass die in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen Daten aus dem Landesmelderegister über das Internet oder über das Verbindungsnetz des Bundes und der Länder abrufen können. Datenabrufe sind mit Maßnahmen nach dem Stand der Technik abzusichern.

(3) Die Zuständigkeit der Meldebehörden bleibt unberührt. Soweit die Registerbehörde regelmäßige Datenübermittlungen oder automatisierte Abrufverfahren durchführt, sind die Meldebehörden von der Pflicht zur Übermittlung oder der Bereitstellung der Daten befreit. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach § 11 Nummer 5 geregelt.