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§ 11 BbgMeldeG
Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgMeldeG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BbgMeldeG – Verordnungsermächtigungen

Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die regelmäßigen Übermittlungen der in § 34 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten und das Ordnungsmerkmal (§ 4 des Bundesmeldegesetzes) unter den dort genannten Voraussetzungen und unter Festlegung von Anlass und Zweck der Übermittlung, der Datenempfänger sowie der zu übermittelnden Daten zuzulassen,

  2. 2.

    die zum automatisierten Abruf berechtigten öffentlichen Stellen (§ 39 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes) unter den in den §§ 34, 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes genannten Voraussetzungen und unter Festlegung von Anlass und Zweck der Übermittlung sowie der zu übermittelnden Daten zuzulassen,

  3. 3.

    zu bestimmen, dass der Datenabruf abweichend von § 39 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze erfolgt,

  4. 4.

    die Übermittlung weiterer als die in § 42 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu bestimmen und

  5. 5.

    für Fälle der regelmäßigen Datenübermittlungen und der Datenübermittlungen durch automatisierte Abrufverfahren die Form der zu übermittelnden Daten sowie das Nähere über das Verfahren, den Weg der Übermittlungen und die notwendigen Datensicherungsmaßnahmen festzulegen.