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§ 8 BbgLWahlG
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Wahlrecht und Wählbarkeit

Titel: Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 8 BbgLWahlG – Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Bürgerinnen und Bürger im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg, die am Wahltag

  1. 1.

    das 18. Lebensjahr vollendet haben und

  2. 2.

    seit mindestens drei Monaten im Land

    1. a)

      ihren ständigen Wohnsitz haben oder

    2. b)

      sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben.

§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 6 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.

(2) Nicht wählbar ist, wer

  1. 1.

    infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

  2. 2.

    sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder

  3. 3.

    infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.