Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Abschnitt 2 – Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 8 BbgLWahlG – Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Bürgerinnen und Bürger im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg, die am Wahltag
- 1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- 2.
seit mindestens drei Monaten im Land
- a)
ihren ständigen Wohnsitz haben oder
- b)
sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben.
§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 6 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.
(2) Nicht wählbar ist, wer
- 1.
infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
- 2.
sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder
- 3.
infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.