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§ 54 BbgLWahlG
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 10 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 54 BbgLWahlG – Auszahlung staatlicher Mittel an Parteien

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages zahlt die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei den Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen aus.

(2) § 53 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.