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§ 5 BbgLWahlG
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Wahlrecht und Wählbarkeit

Titel: Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 5 BbgLWahlG – Sachliche Voraussetzungen des Wahlrechts

(1) Wahlberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg, die am Wahltag

  1. 1.

    das 16. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    seit mindestens einem Monat im Land

    1. a)

      ihren ständigen Wohnsitz haben oder

    2. b)

      sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben

    sowie

  3. 3.

    nicht nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Bei Inhaberinnen und Inhabern von Hauptwohnungen und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts wird der ständige Wohnsitz am Ort der Hauptwohnung vermutet.

(2) Bei der Berechnung der Monatsfrist nach Absatz 1 Nummer 2 ist der Tag der Wohnungsnahme in die Frist einzubeziehen.