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§ 44 BbgLWahlG
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Ersatz für ablehnende Bewerbende sowie ausscheidende Abgeordnete

Titel: Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 44 BbgLWahlG – Ersatzwahl

(1) Wenn eine gewählte Wahlkreisbewerbende oder ein gewählter Wahlkreisbewerbender stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder eine Wahlkreisabgeordnete oder ein Wahlkreisabgeordneter stirbt oder sonst aus dem Landtag ausscheidet und sie oder er als Einzelbewerbende oder Einzelbewerbender oder als Bewerbende oder Bewerbender einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung gewählt worden ist, für die keine Landesliste zugelassen worden war, so findet eine Ersatzwahl im Wahlkreis statt. Dasselbe gilt, wenn eine oder ein in Satz 1 genannte Bewerbende oder genannter Bewerbender, die oder der vor dem Beginn der Wahlhandlung verstorben ist, im Wahlkreis die meisten Stimmen erhalten hat.

(2) Die Ersatzwahl muss spätestens sechzig Tage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens stattfinden. Sie unterbleibt, wenn feststeht, dass binnen sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird.

(3) Bei der Ersatzwahl unterbleibt die Neuverrechnung gemäß § 3, es sei denn, dass die Ersatzwahl zugleich mit einer Nachwahl stattfindet. Den Wahltag bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. Im Übrigen wird die Ersatzwahl nach den gleichen Vorschriften wie die Hauptwahl durchgeführt.