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§ 33 BbgLWahlG
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 33 BbgLWahlG – Wahrung des Wahlgeheimnisses

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass die wählende Person den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die das Wahlgeheimnis sichern.

(2) Wer nicht lesen kann oder durch eine körperliche Behinderung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann sich einer Person seines Vertrauens bedienen.