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§ 3 BbgLWahlG
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeines und Wahlverfahren

Titel: Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 3 BbgLWahlG – Wahl der Abgeordneten nach den Landeslisten

(1) Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien, politische Vereinigungen und Listenvereinigungen berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder mindestens in einem Wahlkreis einen Sitz errungen haben. Die Bestimmungen über die Sperrklausel nach Satz 1 finden auf die von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen der Sorben/Wenden eingereichten Landeslisten keine Anwendung. Ob eine Landesliste von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Landesliste der Sorben/Wenden ist, entscheidet der Landeswahlausschuss auf Vorschlag des Präsidiums des Landtages nach Anhörung des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden nach § 5 des Sorben/Wenden-Gesetzes.

(2) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen wählenden Personen, die ihre Erststimme für eine im Wahlkreis erfolgreiche Bewerbende oder einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerbenden abgegeben haben, die oder der nach § 24 als Einzelbewerbende oder Einzelbewerbender oder von einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung vorgeschlagen ist, für die keine Landesliste zugelassen ist. Von der Gesamtzahl der nach § 1 Absatz 1 Satz 1 zu wählenden Abgeordneten wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerbenden abgezogen, die in Satz 2 genannt sind.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 3 verbleibenden Sitze werden auf die Landeslisten auf der Grundlage der zu berücksichtigenden Zweitstimmen verteilt. Dabei wird die Gesamtzahl der verbleibenden Sitze mit der Zahl der Zweitstimmen vervielfacht, die eine Landesliste erhalten hat, und durch die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten geteilt. Jede Landesliste erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Die restlichen zu vergebenden Sitze sind den Landeslisten in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter zu ziehende Los.

(4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 3 eine Landesliste auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihr von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen, abweichend von Absatz 3 Satz 4 und 5, zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 2 Satz 4 und 5 zugeteilt.

(5) Von der für jede Landesliste ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgerechnet. Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerbende, die in einem Wahlkreis gewählt sind bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerbende benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

(6) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Zahl von Sitzen übersteigen (Überhangmandate). Die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze erhöht sich in diesem Fall um die Anzahl der Überhangmandate.

(7) Haben Parteien, politische Vereinigungen und Listenvereinigungen Überhangmandate errungen, wird die Gesamtzahl der Abgeordneten über Absatz 6 hinaus für einen Verhältnisausgleich, höchstens jedoch bis zur Zahl 110 erhöht.

(8) Die erhöhte Gesamtzahl der Abgeordneten ergibt sich, indem jeweils die Zahl der in den Wahlkreisen errungenen Sitze der Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen, die Überhangmandate errungen haben, durch die Zahl ihrer Zweitstimmen im Wahlgebiet geteilt und mit der Gesamtzahl aller zu berücksichtigenden Zweitstimmen im Wahlgebiet multipliziert wird; Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl, ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl gerundet. Der dabei ermittelte höchste Wert ist den weiteren Berechnungen zu Grunde zu legen, soweit er nicht die Zahl einhundertzehn übersteigt. Die so ermittelte Gesamtzahl der Abgeordneten wird erneut nach den Absätzen 3 bis 6 verteilt.

(9) Übersteigt die nach Absatz 8 ermittelte Gesamtzahl der Abgeordneten die Zahl 110, so beträgt die erhöhte Gesamtzahl der Abgeordneten 110. Ergibt die Berechnung nach Absatz 8 Satz 1 bei Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen einen Wert von über 110, so verbleiben diesen Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen die nach den Absätzen 3 bis 6 errungenen Sitze einschließlich der Überhangmandate. Zur Verteilung der verbleibenden Sitze auf die übrigen zu berücksichtigenden Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen wird das Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer) angewendet.

(10) Ergibt sich bei der Zuteilung des letzten Sitzes in den Berechnungsverfahren nach den Absätzen 8 und 9 der gleiche Zahlenbruchteil, so entscheidet das von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter zu ziehende Los.

(11) Für den Fall, dass Parteien, politische Vereinigungen oder Listenvereinigungen ausschließlich bis zu zwei Sitze nach Absatz 6 erreicht haben, findet ein Verhältnisausgleich nach Absatz 7 nicht statt.