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§ 25a BbgLWahlG
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 5 – Wahlvorschläge

Titel: Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 25a BbgLWahlG – Sonderregelungen im Falle einer Pandemie oder anderen Notlage

(1) Der Landtag kann im Falle einer Pandemie, Epidemie, Naturkatastrophe oder einer anderen vergleichbaren unvorhersehbaren Notlage mit der Mehrheit seiner Mitglieder feststellen, dass die Durchführung von Versammlungen im Sinne von § 25 wegen damit einhergehender Gefahren für Leib oder Leben ganz oder teilweise unzumutbar ist. Trifft der Landtag diese Feststellung, kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe dieser Vorschrift abgewichen werden. Eine zur Landtagswahl gefasste Feststellung nach Satz 1 gilt bis zum Ablauf des Tages der Zulassung der Wahlvorschläge nach § 30 Absatz 1.

(2) Eine Anwendung dieser Vorschrift und der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren setzt keine entsprechende Regelung in der Satzung der Partei oder politischen Vereinigung voraus. Vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift getroffene satzungsrechtliche Bestimmungen der Partei oder politischen Vereinigung stehen der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen.

(3) Den Beschluss über die Möglichkeit zur Abweichung von den Bestimmungen der Satzungen fasst für alle Gliederungen der Partei oder politischen Vereinigung im Land der Landesvorstand. Der Beschluss des Landesvorstandes kann durch die Landesmitglieder- oder Landesdelegiertenversammlung (Landesparteitag, Landesversammlung, Hauptversammlung) aufgehoben werden. Hat eine Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so treten an die Stelle des Landesvorstandes die jeweiligen Vorstände der nächstniedrigeren Gebietsverbände und an die Stelle der Landesmitglieder- oder Landesdelegiertenversammlung die jeweiligen Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen der nächstniedrigen Gebietsverbände. Das Nähere bleibt der Regelung durch Satzung der Partei oder politischen Vereinigung vorbehalten.

(4) Versammlungen, die der Aufstellung von Bewerbenden einer Partei oder politischen Vereinigung dienen, können ganz oder teilweise mit Ausnahme der Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag im Wege der Bild- und Tonübertragung oder durch mehrere miteinander im Wege der Bild- und Tonübertragung verbundene gleichzeitige Teilversammlungen an verschiedenen Orten durchgeführt werden. Für in Präsenz durchgeführte Versammlungen kann von der satzungsgemäßen, für die Beschlussfähigkeit der Versammlung erforderlichen Mindestzahl an stimmberechtigten Teilnehmerinnen und Teilnehmern abgewichen werden.

(5) Bei den gemäß Absatz 4 durchgeführten Versammlungen sind das Vorschlagsrecht der stimmberechtigten Teilnehmenden, das Vorstellungsrecht der Bewerbenden und der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Bewerbenden in schriftlicher Form zu gewährleisten. Wenn einzelne oder alle Teilnehmenden nur durch einseitige Bild- und Tonübertragung an der Versammlung teilnehmen, sind die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts der stimmberechtigten Teilnehmenden, das Vorstellungsrecht der Bewerbenden und die Befragung zumindest schriftlich im Vorfeld, elektronisch oder fernmündlich zu gewährleisten.

(6) Die Wahl von Delegierten für Versammlungen, die der Aufstellung von Bewerbenden einer Partei oder politischen Vereinigung dienen, oder die Wahl von Bewerbenden einer Partei oder politischen Vereinigung kann auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Vorstellung und Befragung können dabei zusätzlich unter Nutzung elektronischer Medien erfolgen. Das Vorschlagsrecht der stimmberechtigten Teilnehmenden, das Vorstellungsrecht der Bewerbenden und der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Bewerbenden sind in schriftlicher Form zu gewährleisten.

(7) Die Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag kann im Wege der Urnenwahl, der Briefwahl oder einer Kombination aus Urnen- und Briefwahl durchgeführt werden. Dabei ist durch geeignete Vorkehrungen zu gewährleisten, dass nur Stimmberechtigte an der Schlussabstimmung teilnehmen, das Wahlgeheimnis gewahrt wird und die Stimmabgabe erst nach der Eröffnung des Wahlganges auf der Versammlung möglich ist. Soweit die Satzungen der Parteien und politischen Vereinigungen keine einschlägigen Regelungen zur Abstimmung im Wege der Briefwahl enthalten, finden die Bestimmungen zur Zurückweisung von Wahlbriefen und die Auslegungsregeln nach § 37 Absatz 3 entsprechende Anwendung.

(8) Versammlungen nach dieser Vorschrift sind im Falle einer Landesliste der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter oder im Falle eines Kreiswahlvorschlages der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlwahlleiter auf geeignete Weise anzuzeigen. Dies kann auch durch einen entsprechenden Vermerk in den von den Wahlvorschlagsträgern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Brandenburgischen Landeswahlverordnung einzureichenden Unterlagen erfolgen.

(9) Abweichend von § 24 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 sind für einen Kreiswahlvorschlag die Unterschriften von 50 und für eine Landesliste die Unterschriften von eins vom 1 000 der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl, höchstens jedoch von 1 000 wahlberechtigten Personen ausreichend.