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§ 24 BbgLWahlG
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 5 – Wahlvorschläge

Titel: Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 24 BbgLWahlG – Inhalt und Form der Wahlvorschläge

(1) Wahlkreisbewerbende dürfen nur in einem Wahlkreis und in diesem Wahlkreis nur in einem Kreiswahlvorschlag, Landeslistenbewerbende nur in einer Landesliste benannt werden. Bewerbende können gleichzeitig in einem Kreiswahlvorschlag und in einer Landesliste derselben Partei oder politischen Vereinigung benannt werden. Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen einer oder eines Bewerbenden enthalten.

(2) Es dürfen nur Bewerbende vorgeschlagen werden, die ihre Zustimmung dazu schriftlich erteilt haben. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

(3) Jeder Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss deren Namen tragen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese.

(4) Wahlvorschläge von Parteien oder politischen Vereinigungen müssen von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so treten an die Stelle des Landesverbandes die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Absatz 2 des Parteiengesetzes), auf deren Gebiet sich der Wahlvorschlag ganz oder teilweise erstreckt. Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tage der Bekanntmachung des Wahltages nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einer oder einem im Land gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag vertreten sind, bedürfen außerdem der persönlichen und handschriftlichen Unterschrift von wahlberechtigten Personen; es sind erforderlich

  1. 1.

    für den Kreiswahlvorschlag mindestens 100 Unterschriften von wahlberechtigten Personen aus dem Wahlkreis,

  2. 2.

    für die Landesliste mindestens eins vom 1.000 der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl, höchstens jedoch 2.000 Unterschriften von wahlberechtigten Personen.

Satz 3 Nummer 1 gilt für Kreiswahlvorschläge für Einzelbewerbende entsprechend. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.

(5) Findet die Neuwahl des Landtages gemäß Artikel 62 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg innerhalb von 70 Tagen nach der Auflösung des Landtages statt, sind abweichend von Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 für einen Kreiswahlvorschlag die Unterschriften von 50 und für eine Landesliste die Unterschriften von eins vom 1 000 der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl, höchstens jedoch von 1 000 wahlberechtigten Personen ausreichend.