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§ 20 BbgLWahlG
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 4 – Wahlscheine

Titel: Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 20 BbgLWahlG – Briefwahl.

(1) Bei der Briefwahl hat die wählende Person den Wahlbrief so zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag bis 18 Uhr bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt worden, ist, eingeht.

(2) Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten

  1. 1.

    den Wahlschein,

  2. 2.

    in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel.

(3) Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen.

(4) Auf dem Wahlschein hat die wählende Person oder die Hilfsperson gegenüber der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet worden ist. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(5) Im Falle einer Anordnung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters nach § 10 Absatz 4 tritt an die Stelle der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters in den Absätzen 1 und 4 die Wahlbehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat.