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§ 2 BbgLWahlG
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeines und Wahlverfahren

Titel: Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 2 BbgLWahlG – Wahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen

Im Wahlkreis ist die oder der Bewerbende gewählt, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter zu ziehende Los.