§ 18 BbgLWahlG
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 3 – Wahlberechtigtenverzeichnisse
§ 18 BbgLWahlG – Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis und Beschwerde
Jede Bürgerin und jeder Bürger, die oder der das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen. Der Einspruch ist innerhalb der Einsichtsfrist nach § 17 Absatz 3 Satz 1 bei der Wahlbehörde einzulegen. Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Einspruch. Gegen die Entscheidung der Wahlbehörde kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe bei ihr Beschwerde an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter erhoben werden. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Wahl über die Beschwerde.