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§ 14 BbgLWahlG
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 1 – Wahlleitung

Titel: Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 14 BbgLWahlG – Wahlvorstand

(1) Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher als der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden und drei bis sieben beisitzenden Mitgliedern. Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden von der Wahlbehörde aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen berufen; Gleiches gilt für den Briefwahlvorstand auf Anordnung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters nach § 10 Absatz 4. Die Bediensteten der Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden und Landkreise können auch dann in einen Wahlvorstand berufen werden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz außerhalb des Landes haben.

(2) Zu Mitgliedern des Wahlvorstandes sollen möglichst Personen berufen werden, die in dem betreffenden Wahlbezirk wohnen.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 ernennt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter die Mitglieder des Briefwahlvorstandes.

(4) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers den Ausschlag.

(5) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn außer der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt.