Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 BbgLWahlG
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 1 – Wahlleitung

Titel: Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 12 BbgLWahlG – Kreiswahlausschuss und Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter

(1) Der Kreiswahlausschuss besteht aus der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter als der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden sowie fünf beisitzenden Mitgliedern.

(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden auf Vorschlag des Kreisausschusses oder Hauptausschusses oder der Kreisausschüsse oder Hauptausschüsse der zuständigen Kreistage oder Stadtverordnetenversammlungen durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter vor jeder Wahl berufen. Die beisitzende Mitglieder sowie eine gleiche Zahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern werden vor jeder Wahl von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen nach Vorschlägen der in den Vertretungen der zuständigen Landkreise oder kreisfreien Städte vertretenen Parteien und politischen Vereinigungen berufen; dabei sollen möglichst alle Parteien und politischen Vereinigungen berücksichtigt werden.

(3) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter führt die Geschäfte des Kreiswahlausschusses und trägt im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Wahlkreis.

(4) Findet die Neuwahl des Landtages gemäß Artikel 62 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg innerhalb von 70 Tagen nach der Auflösung des Landtages statt, kann die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter die Amtszeiten einzelner oder mehrerer Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter bis zum Ablauf der nächsten Wahlperiode verlängern; Entsprechendes gilt für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter.